Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen
I. Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer
(1) Dieser Mietvertrag (einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – AGB) regelt das Bestandverhältnis zwischen der Vermieterin und dem Mieter betreffend die entgeltliche Inbestandnahme eines oder mehrerer Sportwagen der Vermieterin. Der Mietvertrag ist nur nach Unterfertigung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen gültig, es besteht kein
Widerrufsrecht und erklärt der Mieter vor Abschluss des Vertrages sämtliche Bedingungen dieses Vertrages aufmerksam gelesen zu haben und vollinhaltlich zu akzeptieren.
(2) Mieter können eine oder mehrere Personen sein. Im Mietvertrag muss allenfalls gesondert vereinbart werden, dass der Mieter über seine eigene Fahrerlaubnis hinaus zusätzlich berechtigt
ist, den Mietwagen an eine namentlich im Vertrag anzuführende Person als berechtigten Lenker zu überlassen (inklusive Adress- und Kontaktdaten), welcher Dritte sämtliche rechtlichen und
körperlichen Voraussetzungen der Fahrtauglichkeit zum Lenken eines Sportwagens besitzen muss. Hierfür übernimmt der Mieter die persönliche Haftung.
(3) Jegliche entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Mietwagens an Dritte – ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Vermieterin – ist strengstens untersagt. Jeder Verstoß hat den Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes zur Folge.
(4) Sofern mehrere Mieter diesen Vertrag abschließen, haften sie solidarisch und zur ungeteilten Hand für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
II. Übergabevoraussetzungen und Zustand des Mietwagens
(1) Jeder Mieter hat im Rahmen der Übergabe des Mietwagens eine für die Republik Österreich gültige Fahrerlaubnis nachzuweisen.
(2) Weiters ist vom Mieter ein gesetzlich und vermieterseits ausdrücklich anerkanntes Zahlungsmittel sowie ein gültiger amtlicher Personalausweis bzw. Reisepass samt urkundlichem
Wohnsitznachweis des Mieters bei Vertragsabschluss der Vermieterin vorzulegen.
(3) Im Falle, dass dieser Nachweis vom Mieter nicht gehörig erbracht wird oder während der Bestanddauer wegfällt, besteht ein Rücktrittsrecht der Vermieterin mit sofortiger Wirkung, wobei bis dahin entstandene Schäden und Kosten vom Mieter gegenüber der Vermieterin unverzüglich nach erster Aufforderung zu ersetzen sind.
(4) Der Mieter bestätigt hiermit, den Mietwagen in ordnungsgemäßem, mängelfreiem und funktionsfähigem Zustand und vollbetankt übernommen zu haben, und ist selbiger auch vollgetankt an die Vermieterin pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin im unbeschadeten und funktionstüchtigem Zustand zurückzugeben.
(5) Allfällige Mängel werden im Rahmen der Übergabe in einem gesonderten Übergabeprotokoll, welches vom Mieter zu unterfertigen ist, einvernehmlich festgehalten. Die Kosten der Instandhaltung wie auch die Kosten des Betriebs des Mietwagens gehen zu Lasten des Mieters. Verstößt der Mieter gegen die Verpflichtung, den Mietwagen vollgetankt zurückzustellen, so ist die Vermieterin berechtigt, eine Betankung zum hiermit vereinbarten Unkostenbetrag in Höhe von EUR 5,– pro Liter auf Kosten des Mieters durchzuführen. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch der Vermieterin, etwa für entgangenen Gewinn infolge des Erfordernisses des Auftankens durch die Vermieterin, besteht gesondert.
(6) Der Mieter bestätigt bei sonstiger Verpflichtung zum Schadenersatz (inklusive der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der Vermieterin), dass sämtliche seiner schriftlichen Angaben wahrheitsgemäß erfolgt sind. Die Vermieterin ist jederzeit berechtigt, einen gesonderten urkundlichen Nachweis einzufordern, insbesondere auch hinsichtlich der Bonität sowie Liquidität
des Mieters.
(7) Der Mieter ist bei sonstiger Fälligkeit einer hiermit vereinbarten, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,– pro Verstoß
(Anlassfall) verpflichtet, den Mietwagen ohne jegliche Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung zu lenken. Dies gilt auch für sämtliche weiteren vertraglich erlaubten Lenker im
Verantwortungsbereich des Mieters, wofür der Mieter hiermit die ausdrückliche Haftung übernimmt. Diese Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,– pro Verstoß (Anlassfall) gilt auch für folgende vertragswidrigen Fälle (= nachstehende Unterpunkte 8 bis 12), und zwar:
(8) Verwendung des Mietwagens für Straßenrennen oder sonstige StVO-fremden bzw -widrigen Fahrten (inklusive der Teilnahme an Sportrennen)
(9) Parken des Fahrzeugs an nicht überwachten Orten bzw. in nicht abgesperrten Garagen, wobei der Mieter ausdrücklich zur Kenntnis nimmt, dass der Mietwagen über ein GPS-Ortungssystem von der Vermieterin jederzeit kontrolliert wird und diese Aufzeichnungen einen ausreichenden Nachweis eines Verstoßes des Mieters gegen diese Bestimmung darstellen.
(10) Der Mieter ist bei sonstiger Vertragsstrafe während der Mietdauer verpflichtet, den Mietwagen laufend auf dessen Verkehrs- und Fahrtauglichkeit ordnungsgemäß zu überprüfen, wobei stets die Überprüfung und Überwachung der Verkehrssicherheit, des Reifendrucks, des Tank- und Ölstandes, die Einhaltung der im Zulassungsschein und der Bedienungsanleitung angeführten Daten sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch als vereinbarte Mindestpflichten des Mieters gelten.
(11) Fahrten über die Staatsgrenze der Republik Österreich sind bei sonstiger Vertragsstrafe verboten und müssen durch die Vermieterin im Vorfeld schriftlich genehmigt werden.
(12) Das Ausschalten der Traktionskontrolle sowie Launch-Control-Starts ist bei sonstiger Vertragsstrafe stets verboten. Driften, Burnouts sowie Launch Control Fahrten sind bei sonstiger Vertragsstrafe ebenfalls strengstens verboten. Der Mieter akzeptiert, dass einvernehmlich ein Verschleiß der Profiltiefe im Ausmaß von 1 mm oder mehr einen hinreichenden Beweis für eine solche vertragswidrige Fahrzeugverwendung darstellt.
(13) Der Mietwagen wird in einem sauberen und gepflegten Zustand übergeben und ist der Mieter verpflichtet, selbigen in einem ebenso sauberen und gepflegten Zustand zurückzubringen. Bei Verstoß wird dem Mieter die fachmännische Reinigung gesondert verrechnet (inkl. eines allfälligen Mietausfalls).
(14) Bei unsachgemäßem Umgang mit dem Mietwagen während der Mietdauer haftet der Mieter für den vollen Rechnungsbetrag der Reparatur.
(15) Alle Verkehrsstrafen und Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten und dergleichen sind ausnahmslos vom Mieter zu tragen und sind sämtliche Spesen und Bearbeitungsaufwand der Vermieterin unverzüglich nach erster Aufforderung zu ersetzen.
(16) Der Mieter sowie allfällige Dritte (berechtigte Fahrer) bestätigen, im Rahmen der Übergabe hinsichtlich des Mietwagens und seiner besonderen Lenk- und Bedienanforderungen hinreichend eingewiesen und eingeschult worden zu sein.
(17) Jeglicher Entzug der Lenkberechtigung stellt keinen Grund für den Mieter dar, den Mietvertrag vorzeitig aufzulösen.
III. Rückgabe und Zahlungsbedingungen
(1) Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit, ohne dass es einer gesonderten Kündigungserklärung bedarf. Stellt der Mieter den Mietwagen nicht pünktlich nach Ablauf der
vereinbarten Mietzeit zurück, so wird das Mietverhältnis – ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin – in keinem Fall verlängert, jedoch fällt für jede weitere Stunde bis zur Rückgabe
ein Benutzungsentgelt in Höhe des 1,5-fachen der ursprünglich vereinbarten Miete pro Stunde bzw. Tag an.
(2) Der Mieter ist – bei sonstiger Verpflichtung zum Schadenersatz – verpflichtet, den Mietwagen gereinigt und geruchsneutral pünktlich am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzustellen.
(3) Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist der Vermieterin rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und muss von der Vermieterin schriftlich genehmigt werden (E-Mail bzw. SMS genügt). Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, dem Wunsch auf Verlängerung zuzustimmen, sie kann daher auch ohne
Bekanntgabe von Gründen eine Verlängerung der Mietdauer ablehnen. Diesfalls ist der Mietwagen unverzüglich und pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzustellen.
(4) Bei Ablehnung einer Verlängerung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Der Mieter nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass für den Fall, dass seitens der Vermieterin eine Verlängerung des Mietvertrages nicht zugesagt wird, sämtliche (Nutzungs-)Rechte des Mieters aus dem Mietvertrag am Mietwagen mit sofortiger Wirkung verfallen, insbesondere verliert der Mieter diesfalls den von der Vermieterin zugesagten Versicherungsschutz und eine allfällige Haftungsbeschränkung.
(5) Darüberhinausgehend ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis wie folgt zu bezahlen:
➢ Verspätung bis 30 Minuten: keine Kosten
➢ Verspätung ab 30 Minuten bis 60 Minuten: 50% des Tagesmietpreises
➢ Verspätung über einer Stunde: 100% Tagesmietpreis
Der Nachweis eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt seitens der Vermieterin ausdrücklich vorbehalten.
(6) Der konkrete Mietpreis ergibt sich aus der aktuellen und dem Mieter bei Mietvertragsabschluss bekannten Preisliste, wobei vereinbart wird, dass sämtliche Preise mit dem VPI 2020 wertgesichert sind, sofern es zu einer längerfristigen Vermietung kommen sollte (Schwankungen von +/- 3% bleiben unberücksichtigt, maßgeblicher Ausgangspunkt ist der Monat des
Mietvertragsabschlusses, eine Indexierung kann monatlich, auch im Nachhinein von Seiten der Vermieterin erfolgen).
(7) Der Mietpreis und die Kaution sind vom Mieter im Voraus zu bezahlen, ebenso bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.
(8) Im Falle der Kreditkartenzahlung bzw. Kreditkartenkautionshinterlegung ist die Vermieterin berechtigt, auch Schäden und weitere Forderungen aus dem Mietverhältnis über die vom Mieter
genannte Kreditkarte abzurechnen. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass keine Verzinsung der Kaution erfolgt.
(9) Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch der Vermieterin berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende
Forderung wurde schriftlich von der Vermieterin anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.
(10) Sämtliche Fahrzeuge sind vollkaskoversichert (mit Selbstbeteiligung), im Falle eines Schadens muss der Mieter oder die Mieter bei jedem einzelnen Schaden (auch wenn den Mietern oder
Fahrern kein wie immer geartetes Verschulden trifft, sowie auch bei Wildschäden, Hagel, Sturmschäden und Naturkatastrophen) einen Selbstbehalt als Pauschalleistung zahlen.
(11) Dem Mieter wird bis zum vollen Selbstbehalt wie oben beschrieben immer nur der tatsächliche Schaden verrechnet, wobei die Vorlage eines Kostenvoranschlags einer inländischen Werkstätte zum Beweis ausreicht. Zuzüglich zu jedem Schaden werden dem Mieter oder Mietern EUR 500,00 an Bearbeitungsgebühr verrechnet sowie der Mietausfall laut Preisliste, der der
Vermieterin durch diesen Schaden entgangen ist.
(12) Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens seitens der Vermieterin bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(13) Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, sie ist auch dazu berechtigt, den oder die Mieter für die entstandenen Schäden voll in die Haftung und in Anspruch zu nehmen.
(14) Sämtliche Personen, die den Mietwagen faktisch benutzt haben, haften für sämtliche Zahlungen aus dem gegenständlichen Vertrag solidarisch und zur ungeteilten Hand.
IV. Sonstige Verpflichtungen des Mieters
(1) Technische Störungen sind vom Mieter umgehend der Vermieterin anzuzeigen, eine Weiterfahrt ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Vermieterin erlaubt (E-Mail, SMS genügt).
(2) Die Beseitigung von Schäden darf nur nach ausdrücklich erteilter Genehmigung der Vermieterin in einer Fachwerkstatt der jeweiligen Automarke vorgenommen werden.
(3) Die Reparaturkosten werden von der Vermieterin nur dann übernommen, wenn die Schadensursache nicht auf eine unsachgemäße Fahrzeugnutzung des Mieters zurückzuführen ist. Hierzu ist die Vorlage der Originalrechnung zwingend notwendig. Fachmännische Reparaturen unter einem Betrag in Höhe von EUR 100,– gelten als vorab genehmigt, darüberhinausgehende Reparaturkosten müssen zwingend mit der Vermieterin schriftlich akkordiert werden, ansonsten verfällt der Kostenersatzanspruch des Mieters, selbst wenn die Reparatur zweckdienlich und ordnungsgemäß erfolgt sein sollte.
(4) Bei jedem Unfall ist der Mieter verpflichtet, sofort die Polizei und die Vermieterin zu verständigen und bis zum Eintreffen der Exekutive an der Unfallstelle zu verbleiben, aus Eigenem Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie die Namen und Anschriften aller Zeugen schriftlich festzuhalten. Ein Unfallbericht ist zwingend anzufertigen und vom gegnerischen Unfalllenker zu unterfertigen. Fotos von der Unfallstelle (sowie den Fahrzeugen im Kollisions- bzw.
Stillstandzeitpunkt) und den jeweiligen Beschädigungen an den unfallbeteiligten Fahrzeugen sind zwingend anzufertigen, ebenso Bremsspuren und sonstige unfallrelevante Details der Unfallörtlichkeit (zB Verkehrsspiegel, Sichtbehinderungen, etc.). Diese Lichtbilder sind der Vermieterin vollständig und unaufgefordert zu übermitteln. Der Mieter hat sich an der
Unfallstelle von jeglicher mündlichen oder schriftlichen Aussage im Sinne eines Schuldeingeständnisses zu enthalten.
(5) Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter – bei sonstiger Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,– – sämtliche Unfallschäden und sonstige Betriebsstörungen, selbst wenn er diese
zwischenzeitig repariert haben sollte, der Vermieterin zu melden.
V. Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet unbeschränkt für jede gesetzes- und/oder vertragswidrige Fahrzeugnutzung, insbesondere im Falle einer Überlassung an nicht fahrberechtigte Dritte.
(2) Im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung ist die Vermieterin berechtigt, den Mieter/Fahrer bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
(3) Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und sämtliche
weiteren der Vermieterin entstehende Kosten sowie für den Mietausfall in Höhe der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste.
VI. Haftung der Vermieterin
(1) Soweit gesetzlich zulässig werden sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber der Vermieterin ausgeschlossen.
(2) Der Mieter entbindet die Vermieterin ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.
VII. Außerordentliche Kündigung
Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Wichtige Kündigungsgründe sind: gesetzes- und/oder vertragswidrige Fahrzeugnutzung, vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen, Gefährdung der Allgemeinheit, Verdunkelung erheblicher Umstände und Verstoß gegen Melde-
und Anzeigepflichten, Weitervermietung bzw. unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an Dritte, Alkohol- oder Drogeneinfluss, unerlaubte Auslandsfahrten, etc.
VIII. Stornobedingungen
(1) Eine Stornierung durch den Mieter ist bis zu 5 Werktagen vor Mietbeginn möglich, diesfalls wird jedoch eine Stornogebühr – wie folgt – fällig:
➢ Storno bis 10 Wochen vor Mietbeginn: kostenfrei
➢ Storno ab Beginn der 10. Woche bis zum Beginn der 5. Woche vor Mietbeginn: 50% des Mietpreises
➢ Storno ab Beginn der 5. Woche bis zum Beginn der 2. Woche vor Mietbeginn: 75% des Mietpreises
➢ Storno innerhalb von 14 Tagen vor Mietbeginn 100% des Mietpreises
Als Mietpreis gilt der Gesamtmietpreis inkl. aller Gebühren und Extras.
(2) Sollte der Mieter nicht zum vereinbarten Abholzeitpunkt erscheinen, haltet die Vermieterin die Reservierung maximal für drei Stunden aufrecht, hierauf wird der Mietwagen wieder zur Buchung durch andere Kunden freigegeben.
IX. Datenschutz/Einwilligungserklärung
(1) Der Mieter und sämtlich designierte Fahrer erteilen hiermit ihre Einwilligung und stimmen ausdrücklich zu, dass ihre personenbezogenen Daten gespeichert und bearbeitet werden.
(2) Bei diesen Daten handelt es sich insbesondere um Name, Geburtsdatum, Unternehmenszugehörigkeit, Beruf, allenfalls Firmenbuchnummer, Ansprechperson und Vertretungsbefugnisse, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, UID-Nummer, SV-Nummer und sonstige zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Mieters notwendigen weiteren personenbezogenen Daten, gerade auch zum Zwecke der Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (Bearbeitung von Anfragen, Bonitätsprüfung, etc.) und der Vertragserfüllung sowie der laufenden weiteren Betreuung bis zur Beendigung der Vertragsbeziehung, darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten bei denen die Daten als Beweis benötigt werden.
(3) Der Mieter und sämtlich designierte Fahrer sind einverstanden, dass ihnen Mitteilungen in elektronischer Form (E-Mail) zum Zweck der Vertragsanbahnung und des Schriftverkehrs während der laufenden Geschäftsbeziehung bis auf Widerruf zugesendet werden.
(4) Alle erteilten Einwilligungen bzw. Zustimmungen können einzeln und zur Gänze jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widerrufen werden.
X. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort ist der Sitz der Vermieterin.
(2) Die Höhe der Verzugszinsen wird mit 10 % vereinbart, die Höhe der Mahnkosten pro Mahnung mit EUR 50,–. Allfällige Abgaben, Gebühren und Steuern in Zusammenhang mit dem Mietvertrag trägt ausschließlich der Mieter.
(3) Solange der Mieter keine andere Zustelladresse der Vermieterin schriftlich zur Kenntnis gebracht hat, erfolgen Zustellungen aller Art an seine in diesem Vertrag genannte Geschäftsanschrift mit der Wirkung, dass sie dem Mieter als zugekommen gelten.
(4) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel.
(5) Der Mieter verzichtet auf die Anfechtung dieses Vertrages wegen Irrtum.
(6) Zusätze oder Erklärungen der Bestandnehmerin auf Zahlscheinen oder im Rahmen von e-Banking gelangen infolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis der Vermieterin.
(7) Derartige Zusätze und Erklärungen können daher von der Vermieterin auch nicht stillschweigend zur Kenntnis genommen werden. Der Mieter erklärt ausdrücklich, sich nicht auf die stillschweigende Zustimmung der Vermieterin zu derartigen Zusätzen oder Erklärungen zu berufen.
(8) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus welchen Gründen auch immer unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt, und verpflichten sich die Vertragsparteien diesfalls eine Regelung zu vereinbaren, die rechtlich zulässig ist und der wirtschaftlichen Zielsetzung der ursprünglichen Bestimmung inhaltlich am
nächsten kommt.
(9) Die Vertragsteile vereinbaren für Streitigkeiten aus diesem Bestandvertrag die ausschließliche Zuständigkeit des BG Klagenfurt am Wörthersee.
Version 1.0, Jahr 2023